Haustiere halten in der Mietwohnung

24.04.2024 / Hunde Katzen Kleintiere Vögel

Viele Haustierbesitzer stellen sich vor einem Umzug die Frage, ob Haustiere in der künftigen Mietwohnung erlaubt sind. Denn: In Mietwohnungen kann es zu Schwierigkeiten mit dem Vermieter kommen, vor allem, wenn Schäden durch das geliebte Haustier auftreten. Der Vermieter kann daher im Mietvertrag bestimmte Festlegungen treffen.

 

Ein absolutes Haustierverbot ist im  Mietvertrag nicht möglich. Es hängt von der Tierart ab, ob der Vermieter deren  Haltung verbieten darf. Möchten Sie in einer Mietwohnung Haustiere halten, muss  die Tierhaltung angemessen sein. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie bei Haustieren in einer Mietwohnung beachten müssen.

 

Rechtliche Grundlagen für Haustiere in der Mietwohnung

 

Der Vermieter darf Haustiere  in der Mietwohnung nicht grundsätzlich verbieten. Eine Klausel im Mietvertrag, die generell die  Haustierhaltung verbietet, ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof bestätigte 2013  in einem Urteil (BGH Az: VII ZR 168712), dass ein allgemeines Haustierverbot  unwirksam ist. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass eine allgemeine  Verbotsklausel für Haustiere eine unangemessene Behandlung von Mietern  darstellen würde.

 

Ein ähnliches Urteil vom  Bundesgerichtshof gab es bereits 1993 (BGH VII ZR 10/92). Auch gemäß diesem  Urteil ist die Haustierhaltung in Mietwohnungen nicht grundsätzlich verboten.  Dennoch dürfen nicht immer alle Arten von Haustieren in Mietwohnungen gehalten werden.

 

Es gibt jedoch kein Gesetz, das die  Haustierhaltung im Mietvertrag regelt. Allerdings gilt der  Gleichbehandlungsgrundsatz. Erlaubt der Vermieter einem Mieter die Haltung von  Haustieren und verbietet er einem anderen Mieter, ein Haustier derselben Art zu  halten, verstößt er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Haustierverbot abhängig von der Art der Tiere

 

Ob der Vermieter die Haltung von  Haustieren im Mietvertrag untersagen darf, hängt von der Art der Tiere ab. Das  Mietrecht unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Tieren. Die erste Gruppe  bilden die Kleintiere. Die Haltung von Kleintieren ist erlaubt, da sie keinen  Schaden anrichten und von ihnen keine Gefahr ausgeht. Es kommt hier jedoch auch  auf die Art der Kleintiere an. Die zweite Gruppe stellen Hunde und Katzen dar,  bei denen der Vermieter im Einzelfall entscheiden darf, ob er deren Haltung  erlaubt. Auch die Haltung verschiedener exotischer Tiere, die potenziell  gefährlich sein können, muss der Vermieter nicht gestatten.

 

Kleintiere – was gehört dazu?

 

Kleintiere sind in Mietwohnungen laut Urteil des  Bundesgerichtshofs von 2013 grundsätzlich immer erlaubt, wenn es sich um die  folgenden Tierarten handelt:

 
  • Hamster
  • Meerschweinchen
  • Kaninchen
  • Mäuse
  • Zierfische
  • Wellensittiche
 

Für diese Kleintiere müssen Sie nicht die Genehmigung des Vermieters einholen. Die Anzahl dieser Tiere muss sich  jedoch in einem angemessenen Rahmen bewegen. Diese Kleintiere verursachen keinen störenden Lärm, richten keine Schäden in der Wohnung an und verlassen die Wohnung nicht. Der Vermieter darf Ihnen die Haltung solcher Tiere nicht untersagen.

 

Tiere, die Sie dem Vermieter melden müssen

 

Zu den Kleintieren gehören jedoch auch  verschiedene Vögel, kleinere exotische Echsen, Vogelspinnen, Frettchen oder Ratten. Die Haltung dieser Kleintiere muss der Vermieter nicht erlauben. Möchten Sie solche Tiere in der Mietwohnung halten, müssen Sie das dem Vermieter melden.

 

Vor Ratten ekeln sich viele Menschen, weshalb bereits vor Gericht Haltungsverbote für sie verhängt wurden. Frettchen können zu Geruchsbelästigungen führen und daher verboten werden. Papageien und  verschiedene Sittiche kann der Vermieter verbieten, da sie für eine starke Geräuschkulisse sorgen können.

 

Exoten wie Vogelspinnen, verschiedene  Echsen, Gift- und Würgeschlangen kann der Vermieter immer verbieten, da von  ihnen eine Gefahr ausgeht. Sie sollten die Haltung solcher Tiere immer dem  Vermieter melden.

 

Der Vermieter darf auch die Hundehaltung untersagen. Das gilt vor allem bei Kampfhunden, die auch als Listenhunde  bezeichnet werden. Daher ist es möglich, dass der Vermieter einem Mieter die  Haltung eines Labradors oder Schäferhunds in der Wohnung erlaubt, einem anderen  aber die Haltung eines Staffordshire Terriers verbietet. Das liegt daran, dass  von solchen Listenhunden eine stärkere potenzielle Gefahr ausgeht. Die Haltung  von Listenhunden müssen Sie immer melden, auch wenn sonst Hunde erlaubt sind.

 

Hunde und Katzen in der Mietwohnung

  

Soll ein Hund oder eine Katze in Ihre Mietwohnung einziehen, benötigen Sie vorher die Erlaubnis Ihres Vermieters. Auch hier gilt kein generelles Verbot. Der Vermieter kann im Einzelfall  entscheiden, ob er der Haltung eines Hundes oder einer Katze zustimmt.

 

Hat der Vermieter einem Mieter die Haltung eines Hundes oder einer Katze erlaubt und verbietet  er das jedoch einem anderen Mieter, muss er seine Entscheidung nachvollziehbar  begründen. Handelt es sich um einen Blindenhund oder Therapiehund, muss der Vermieter der Haltung zustimmen, auch wenn er sonst die Hundehaltung verbietet.

 

Das Mietrecht schreibt den Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung nicht vor. Der Vermieter kann jedoch von  Ihnen verlangen, dass Sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen,  vor allem, wenn Sie sich einen Hund in die Wohnung holen. Schäden durch Katzen sind in der Regel durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Prüfen Sie  zur Sicherheit die Police Ihrer Privathaftpflichtversicherung. Für entstandene Schäden durch diese Tiere müssen Sie zumeist als Mieter aufkommen.

 

Tipp: Gestattet der Vermieter die Haltung einer Katze in der Mietwohnung, gehört das  zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Für die Beseitigung von Kratzspuren  müssen Sie als Mieter nicht zwingend aufkommen. Dazu gibt es ein Urteil des  Amtsgerichts Berlin-Köpenick (AG Berlin-Köpenick, Az.: 8 C 126/98).

 

Widerruf der Erlaubnis zur Tierhaltung

 

Hat der Vermieter der Haltung einer  Katze oder eines Hundes zugestimmt, kann er seine Erlaubnis widerrufen, wenn  triftige Gründe dafür vorliegen. Das ist beispielsweise bei aggressivem  Verhalten von Hunden möglich. Der Vermieter muss Ihnen eine Frist setzen, in  der Sie sich um den Auszug des Tiers kümmern. Er darf Ihnen kündigen, wenn Sie  seiner Aufforderung nicht nachkommen.


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